z.B. Teilnahme an Arbeitsschutzausschuss (ASA) Sitzungen, Betriebsbegehungen, Mithilfe bei Gefährdungsbeurteilungen.
Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorgen gemäß der ArbmedVV. Ehemals Grundsätze (G-Sätze) genannt.
z.B.
Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen bzgl. Mutterschutz, Beratung bei der Gestaltung schwangerschafts- und stillgeeigneter Arbeitsplätze, Beratung und/oder Erhebung des Immunitätsstatus von Schwangeren (z.B. in der vorschulischen Kinderbetreuung).
Angebotsvorsorge für Nachtarbeitnehmer nach ArbZG (§6 Arbeitszeitgesetz)
Erst- und Folgebelehrungen von Mitarbeitern, welche mit Lebensmitteln (wie z.B. Fleisch, Ei, Käse ect.) arbeiten und nach IFSG §42 zu belehren sind.
z.B. bei:
Dr. med. Hella Rodenberg studierte Humanmedizin an der Bayerischen Ludwig-Maximilians-Universität in München und an der Julius-Maximilians-Universität in Würzburg. Später folgte Ihre Assistenzarztzeit an Kliniken der Maximalversorgung und an Kreiskrankenhäusern sowohl in Nürnberg und als auch in Göppingen und Schwäbisch Gmünd. Seit 2018 ist sie Fachärztin für Innere Medizin.
Später absolvierte sie die Weiterbildung zur Betriebsärztin bei der BAD GmbH in Göppingen sowie in Ravensburg, welche sie im März 2021 abschloss. In ihrer bisherigen betriebsärztlichen Tätigkeit hat sie Unternehmen unterschiedlichster Branchen betreuen dürfen. Hierzu zählen Unternehmen der Holz- und Metallverarbeitung, der Fertigungsindustrie, der Lebensmittelindustrie, des Baugewerbes, der Galvanik, Gemeinden unterschiedlichster Größen, Städte und öffentliche Verwaltungen, Fachkrankenhäuser, Pflegeeinrichtungen (stationär und ambulant) sowie Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung.
Seit September 2021 ist Frau Dr. Rodenberg als selbstständige Betriebsärztin sowie in einer internistischen Hausarztpraxis tätig.
Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder.
Als allgemeine Faustformel lässt sich sagen, dass alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden einen Betriebsarzt bestellen müssen.
Wie das Ergebnis einer jeden Faustformel, hat auch diese Kennzahl eine gewisse Unschärfe und lässt Interpretationsspielraum:
Unternehmen sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gesetzlich dazu verpflichtet einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Beide arbeiten eng mit dem Arbeitgeber zusammen. Informationen darüber, wie die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes konkret umgesetzt werden müssen, geben die Berufsgenossenschaften in ihren jeweiligen Fassungen der DGUV Vorschrift 2, einer für Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen einheitlichen und gleichlautenden Vorgabe zur Konkretisierung des ASiG.
Betriebe mit bis zu max. 50 Beschäftigten (diese Grenze kann je nach BG-Zugehörigkeit variieren) können für sich das sog. „Unternehmermodell“ wählen, eine Alternativbetreuung ohne Betriebsarzt und ohne Fachkraft für Arbeitssicherheit. Durch eine vom Arbeitgeber selbst durchzuführende Qualifikationsmaßnahme bei der BG kann der Arbeitgeber die Voraussetzungen erwerben, um den Arbeitsschutz in seinem Betrieb selbst beurteilen zu können. Je nach Gefährdungsbeurteilungen muss er ggf. dennoch einen Betriebsarzt hinzuziehen.
Für Betriebe bis max. 10 Beschäftigten haben die verschiedenen Berufsgenossenschaften mitunter gesonderte Betreuungsmodelle entwickelt, z.B. die Betreuung durch Kompetenzzentren (BGN).
Nur Betriebsmediziner, das sind Fachärzte (also beispielsweise Internisten) die zudem befugt sind die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen, oder Fachärzte für Arbeitsmedizin dürfen solche Leistungen erbringen. Nur Fachärzte, die nach ihrer mehrjährigen Facharztausbildung zusätzlich eine spezifischen Zusatzausbildung absolviert haben und anschließend vor der Ärztekammer erfolgreich die Prüfung zum Betriebsarzt/zur Betriebsärztin abgelegt haben sind befugt, die Bezeichnung Betriebsarzt/Betriebsärztin zu führen.
Frau Dr. med. Hella Rodenberg ist Fachärztin für Innere Medizin (Internistin) und Betriebsärztin.
Nähere Details zur Qualifikation von Dr. Rodenberg finden Sie hier.
Grundsätzlich sind sowohl der Betriebsmediziner als auch der Arbeitsmediziner befugt, alle in Unternehmen und Betrieb anfallenden medizinischen Leistungen und Untersuchungen zu erbringen. Während der Arbeitsmediziner Facharzt für Arbeitsmedizin ist, verfügt der Betriebsmediziner über eine klinische weitere fachärztliche Qualifikation, beispielsweise als Facharzt für Innere Medizin (Internist) oder als Facharzt für Allgemeinmedizin.
Der Betriebsarzt führt Maßnahmen aus zur Vorbeugung arbeitsbedingter Beschwerden und Erkrankungen (Prävention) bzw. deren Früherkennung. Im Unterschied zu vielen anderen Arztgruppen benötigt er/sie ein gutes Verständnis der Arbeitsprozesse und der sozialmedizinischen sowie sozialrechtlichen Grundlagen unseres Gesundheitssystems.
Die Aufgaben des Betriebsarztes sind insbesondere:
Der Betriebsarzt ist in erster Linie beratend tätig. Er/sie muss in engem und vertrauensvollem Kontakt mit dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern und den mit medizinischen Fragen beschäftigten Einrichtungen und Ärzten außerhalb des Betriebes stehen. Wichtig ist auch die Kooperation mit der für den Betrieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Betriebsarzt klärt in Absprache mit dem Unternehmer auch Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der staatlichen Behörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz).
Voraussetzung für eine erfolgreiche betriebsärztliche Tätigkeit ist daher eine gefestigte Vertrauensposition gegenüber allen diesen Ansprechpartnern.
Wie jeder Arzt sind auch die Betriebsärzte ausschließlich ihrem fachlichen Sachverstand und Gewissen verpflichtet, sie sind in ihren medizinischen Bewertungen und Handlungen keiner Seite gegenüber weisungsgebunden.
Betriebsärzte sind weder "Handlanger" oder "Erfüllungsgehilfe" einer Aufsichtsbehörde, wie z.B. der Gewerbeaufsicht und des Staatlichen Gewerbearztes noch einer Berufsgenossenschaft. Alles, was der Betriebsarzt dem Arbeitgeber bzw. den Mitarbeitern zur Kenntnis gibt, ist nur für diese bestimmt.
Wie jeder Arzt unterliegt selbstverständlich auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht. Es ist nicht Aufgabe des Betriebsarztes, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
Der Betriebsarzt muss bestimmte Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes erfüllen (§ 3 ASiG). Dazu muss der Unternehmer ihm die Möglichkeit geben, d.h. der Betriebsarzt muss Zugang zu allen Arbeitsplätzen und Beschäftigten haben und alle betriebsbezogenen Informationen erhalten, die er für seine Arbeit benötigt.
Der Unternehmer muss sich unbedingt vom Betriebsarzt beraten lassen, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Solche Anlässe für die Beratung durch den Betriebsarzt sind insbesondere (Einzelheiten s. DGUV Vorschrift 2):
(Quelle: BG ETEM, Köln 2021)
Ja, denn Betriebsärzte sind vor allem eines: Ärzte.
Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Betriebsärzten ist es aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht erlaubt, mit ihrem Auftraggeber, dem Arbeitgeber des von Ihnen untersuchten Mitarbeitenden über Untersuchungsergebnisse zu sprechen. Hat der Betriebsarzt den Eindruck, dass bei einem Mitarbeiter aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung am Arbeitsplatz etwas verändert werden sollte, kann er nur mit dem Einverständnis des Beschäftigten an dessen Arbeitgeber herantreten. Der Betriebsarzt kann generelle Empfehlungen für Anpassungen von Arbeitsplätzen aussprechen.
„BEM“ ist das Betriebliche (Wieder-)Eingliederungsmanagement. Es ist im neunten Band des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) geregelt. Im dortigen § 167 ist festgelegt, dass allen Mitarbeitenden, die länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt waren eine individuell geplante, schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag anzubieten ist. Bei den diese Wiedereingliederung vorbereitenden und begleitenden Gesprächen kann eine betriebsärztliche Begleitung sinnvoll sein und wird allgemein empfohlen.
Sie haben einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, die Sie nach langer Krankheit wieder in ihre Betriebsabläufe integrieren wollen und haben Fragen dazu? Machen Sie sich die Erfahrung von Dr. Rodenberg Betriebsmedizin zu eigen. Wir helfen gern. Wenden Sie sich an uns!
Sie sind Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eines Unternehmens und wollen nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und haben Fragen zu den Abläufen? Gerne können wir einen Termin dazu vereinbaren.
Für die Beschäftigten ist der Besuch beim Betriebsarzt kostenfrei. Die Kosten der betriebsärztlichen Betreuung und Begleitung trägt der Arbeitgeber.
Die für die Ermittlung des Umfangs der betriebsärztlichen Grundbetreuung relevante Kennzahl ist Betriebsgröße nach Anzahl der Beschäftigten. In Teilzeit Beschäftigte werden hierbei anteilig berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Anzahl der MitarbeiterInnen sind MitarbeiterInnen mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 1/2, MitarbeiterInnen mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden bis zu 30 Stunden mit 2/3 und MitarbeiterInnen mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen.
Gemäß der Wirtschaftszweigschlüsselung (WZ Schlüssel) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), hat die Berufsgenossenschaft (BG) Ihr Unternehmen einer der insgesamt drei Gruppen (I / II / III) zugeordnet.
Die für die Grundbetreuung aufzuwendende Stundenzahl pro Kalenderjahr errechnet sich mit folgender einfacher Formel: Anzahl der Beschäftigten mal WZ Schlüssel.
Die ermittelte Gesamtstundenzahl entfällt sowohl auf die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) als auch auf die des Betriebsarztes
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein konkretes Angebot für die betriebsärztliche Grundbetreuung Ihres Unternehmens. Wenden Sie sich an uns!
Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung, sprich Art und Umfang der notwendigen Vorsorgeuntersuchungen leiten sich aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ab und ergeben sich aus den Gefährdungsbeurteilungen, welche in Ihrem Unternehmen nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) erstellt wurden oder ggf. - gerne auch mit Unterstützung von Dr. Rodenberg Betriebsmedizin - noch für alle Arten von Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren und Arbeitsabläufen zu erstellen sind. Dr. Rodenberg Betriebsmedizin unterstützt sie auch bei der Festlegung der erforderlichen Vorsorgeanlässe.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein konkretes Angebot für die betriebsspezifischen Betreuung Ihres Unternehmens. Wenden Sie sich an uns!
Spezielle betriebsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbMedVV sind von der Umsatzsteuer befreit. Eignungsuntersuchungen hingegen sind umsatzsteuerpflichtig.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein konkretes Angebot für die betriebsärztliche Betreuung Ihres Unternehmens. Wenden Sie sich an uns per E-Mail oder telefonisch.
Das tut uns Leid.
Aber bitte, zögern sie nicht und kontaktieren Sie uns! Gerne beantworten wir Ihre Frage - und lernen daraus.