Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen gemäß der ArbmedVV, ehemals Grundsätze (G-Sätze) genannt:
Angebotsvorsorge für NachtarbeitnehmerInnen nach § 6 ArbZG
Erst- und Folgebelehrungen von Mitarbeitenden, welche mit Lebensmitteln (wie z.B. Fleisch, Ei, Käse etc.) arbeiten und nach § 42 IfSG zu belehren sind.
enstprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung Durchführung der
Zur Untersuchung ist folgendes zwingend mitzubringen:
Die Kosten für die Untersuchung sind steuerlich unter Werbungskosten absetzbar.
Die Führerscheinuntersuchungen sind als Eignungsuntersuchung mehrwertsteuerpflichtig.
Dr. med. Hella Rodenberg studierte Humanmedizin an der Bayerischen Ludwig-Maximilians-Universität in München und an der Julius-Maximilians-Universität in Würzburg. Später folgte ihre Assistenzarztzeit an Kliniken der Maximalversorgung und an Kreiskrankenhäusern in Nürnberg, Göppingen und Schwäbisch Gmünd. Seit 2018 ist sie Fachärztin für Innere Medizin.
Später absolvierte Frau Dr. Rodenberg die Weiterbildung zur Betriebsärztin bei der BAD GmbH in Göppingen und Ravensburg und besitzt zudem die Zusatzqualifikationen Psychosomatische Grundversorgung und Reisemedizin.
Ihre betriebsärztliche Tätigkeit erstreckt sich auf Unternehmen unterschiedlicher Branchen. Hierzu zählen Unternehmen der Holz- und Metallverarbeitung, der Fertigungsindustrie, der Lebensmittelindustrie, des Baugewerbes, der Galvanik und des Tourismus. Auch Gemeinden unterschiedlicher Größe, Städte und die öffentliche Verwaltung, Fachkrankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (stationär und ambulant) sowie Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung werden von ihr betriebsmedizinisch versorgt.
Neben ihrer Tätigkeit als selbstständige Betriebsärztin ist sie auch weiterhin als Fachärztin für Innere Medizin in einer internistischen Hausarztpraxis in Füssen/Hopfen am See aktiv. Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder.
Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Organisationen und Verbänden
Frau Dr. Rodenberg ist Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM),
des Bund Deutscher Internisten (BDI), des Verbands deutscher Betriebs- und Werksärzte (VdBW) und der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin Umweltmedizin (DGAUM).
Als allgemeine Faustformel lässt sich sagen, dass alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden einen Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner bestellen müssen.
Wie das Ergebnis einer jeden Faustformel, hat auch diese Kennzahl eine gewisse Unschärfe und lässt Interpretationsspielraum:
Unternehmen sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gesetzlich dazu verpflichtet, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Beide arbeiten eng mit dem Arbeitgeber zusammen. Informationen darüber, wie die Vorgaben des ASiG konkret umgesetzt werden müssen, geben die Berufsgenossenschaften in ihren jeweiligen Fassungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2, einer für Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen einheitlichen und gleichlautenden Vorgabe zur Konkretisierung des ASiG.
Betriebe mit bis zu max. 50 Beschäftigten (diese Grenze kann je nach BG-Zugehörigkeit variieren) können für sich das sog. „Unternehmermodell“ wählen, eine Alternativbetreuung ohne Betriebsarzt und ohne Fachkraft für Arbeitssicherheit. Durch eine vom Arbeitgeber selbst durchzuführende Qualifikationsmaßnahme bei der BG kann der Arbeitgeber die Voraussetzungen erwerben, um den Arbeitsschutz in seinem Betrieb selbst beurteilen zu können. Je nach Gefährdungsbeurteilungen muss er ggf. dennoch einen Betriebsarzt hinzuziehen.
Für Betriebe bis max. 10 Beschäftigten haben die verschiedenen Berufsgenossenschaften mitunter gesonderte Betreuungsmodelle entwickelt, z.B. die Betreuung durch Kompetenzzentren (BGN).
Nur Betriebsmediziner, das sind Fachärzte (also beispielsweise Internisten) die zudem befugt sind die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen, oder Fachärzte für Arbeitsmedizin dürfen solche Leistungen erbringen. Nur Fachärzte, die nach mehrjährigen Facharztausbildung eine spezifischen Zusatzausbildung absolviert haben und anschließend vor der Ärztekammer erfolgreich die Prüfung zum Betriebsarzt/zur Betriebsärztin abgelegt haben, sind befugt, die Bezeichnung Betriebsarzt/Betriebsärztin zu führen.
Frau Dr. med. Hella Rodenberg ist Fachärztin für Innere Medizin (Internistin) und Betriebsärztin. Nähere Details zur Qualifikation von Dr. Rodenberg finden Sie hier.
Grundsätzlich sind sowohl der Betriebsmediziner als auch der Arbeitsmediziner befugt, alle in Unternehmen und Betrieb anfallenden medizinischen Leistungen und Untersuchungen zu erbringen. Während der Arbeitsmediziner Facharzt für Arbeitsmedizin ist, verfügt der Betriebsmediziner über eine weitere klinische fachärztliche Qualifikation, beispielsweise als Facharzt für Innere Medizin (Internist) oder als Facharzt für Allgemeinmedizin.
Frau Dr. med. Hella Rodenberg ist Fachärztin für Innere Medizin (Internistin) und Betriebsärztin. Nähere Details zur Qualifikation von Dr. Rodenberg finden Sie hier.
Der Betriebsarzt führt Maßnahmen zur Vorbeugung arbeitsbedingter Beschwerden und Erkrankungen (Prävention) bzw. deren Früherkennung durch. Im Unterschied zu vielen anderen Arztgruppen benötigt er/sie ein gutes Verständnis der betrieblichen Arbeitsprozesse und der sozialmedizinischen sowie sozialrechtlichen Grundlagen unseres Gesundheitssystems.
Die Aufgaben des Betriebsarztes sind insbesondere:
Der Betriebsarzt ist in erster Linie beratend tätig. Er/sie muss in engem und vertrauensvollem Kontakt mit dem Arbeitgeber und den ArbeitnehmerInnen stehen. Wichtig ist auch die Kooperation mit der für den Betrieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Betriebsarzt klärt, in Absprache mit dem Unternehmer, auch Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder staatlichen Behörden, wie der Gewerbeaufsicht oder dem Amt für Arbeitsschutz.
Voraussetzung für eine erfolgreiche betriebsärztliche Tätigkeit ist daher das gegenseitige Vertrauen zwischen diesen Stakeholdern und dem Betriebsarzt.
Wie jeder Arzt sind auch Betriebsärzte ausschließlich ihrem fachlichen Sachverstand und Gewissen verpflichtet. Sie sind in ihrer medizinischen Bewertungen und Handlungen keiner Seite gegenüber weisungsgebunden.
Betriebsärzte sind weder "Handlanger" oder "Erfüllungsgehilfen" einer Aufsichtsbehörde, wie z.B. der Gewerbeaufsicht, noch einer Berufsgenossenschaft. Alles, was der Betriebsarzt den Arbeitgebern bzw. den Mitarbeitenden zur Kenntnis gibt, ist nur für diese bestimmt.
Es ist nicht Aufgabe des Betriebsarztes, Krankmeldungen der ArbeitnehmerInnen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Der Betriebsarzt muss bestimmte Aufgaben nach § 3 ASiG erfüllen. Dazu muss der Unternehmer ihm die Möglichkeit geben, d.h. der Betriebsarzt muss Zugang zu allen Arbeitsplätzen und Beschäftigten haben und alle betriebsbezogenen Informationen erhalten, die er für seine Arbeit benötigt.
Der Unternehmer muss sich unbedingt vom Betriebsarzt beraten lassen, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Solche Anlässe für die Beratung durch den Betriebsarzt sind insbesondere :
(Einzelheiten s. DGUV Vorschrift 2; Quelle: BG ETEM, Köln 2021)
Ja, denn Betriebsärzte sind vor allem eines: Ärzte.
Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Betriebsärzten ist es aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht erlaubt, mit ihrem Auftraggeber, dem Arbeitgeber des von ihnen untersuchten Mitarbeitenden über Untersuchungsergebnisse zu sprechen. Hat der Betriebsarzt den Eindruck, dass bei einem Mitarbeitenden aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung am Arbeitsplatz etwas verändert werden sollte, kann er nur mit dem Einverständnis des Beschäftigten an dessen Arbeitgeber herantreten. Der Betriebsarzt kann generelle Empfehlungen für Anpassungen von Arbeitsplätzen aussprechen.
„BEM“ ist das Betriebliche (Wieder-)Eingliederungsmanagement. Es ist im neunten Band des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) geregelt. Im dortigen § 167 ist festgelegt, dass allen Mitarbeitenden, die länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt waren eine individuell geplante, schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag anzubieten ist. Bei den diese Wiedereingliederung vorbereitenden und begleitenden Gesprächen ist eine betriebsärztliche Unterstützung und Beratung sinnvoll und wird daher allgemein empfohlen.
Sie haben einen Mitarbeitenden, den Sie nach langer Krankheit wieder in Ihre Betriebsabläufe integrieren wollen und haben Fragen dazu? Machen Sie sich die Erfahrung von Dr. Rodenberg - Betriebsmedizin zu eigen. Wir helfen gern. Wenden Sie sich an uns.
Sie sind Mitarbeitender eines Unternehmens und wollen nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren und haben Fragen zu den Abläufen? Gerne können wir einen Termin dazu vereinbaren.
Für die Beschäftigten ist der Besuch beim Betriebsarzt kostenfrei. Die Kosten der betriebsärztlichen Betreuung und Begleitung trägt der Arbeitgeber.
Die für die Ermittlung des Umfangs der betriebsärztlichen Grundbetreuung relevante Kennzahl ist Betriebsgröße nach Anzahl der Beschäftigten. In Teilzeit Beschäftigte werden hierbei anteilig berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeitenden sind Mitarbeitende mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 1/2, Mitarbeitende mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis zu 30 Stunden mit 2/3 und Mitarbeitende mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen.
Gemäß der Wirtschaftszweigschlüsselung (WZ Schlüssel), der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), hat die Berufsgenossenschaft (BG) Ihr Unternehmen einer der insgesamt drei Gruppen (I / II / III) zugeordnet.
Die für die Grundbetreuung aufzuwendende Stundenzahl pro Kalenderjahr errechnet sich mit folgender einfacher Formel: Anzahl der Beschäftigten mal WZ Schlüssel.
Die ermittelte Gesamtstundenzahl entfällt sowohl auf die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) als auch auf die des Betriebsarztes.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein konkretes Angebot für die betriebsärztliche Grundbetreuung Ihres Unternehmens. Wenden Sie sich an uns!
Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung, sprich Art und Umfang der notwendigen Vorsorgeuntersuchungen leiten sich aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ab und ergeben sich aus den Gefährdungsbeurteilungen, welche in Ihrem Unternehmen nach den Vorgaben des ArbSchG erstellt wurden oder ggf. - gerne auch mit Unterstützung von Dr. Rodenberg - Betriebsmedizin - noch für alle Arten von Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren und Arbeitsabläufen zu erstellen sind. Dr. Rodenberg - Betriebsmedizin unterstützt Sie auch bei der Festlegung der erforderlichen Vorsorgeanlässe.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein konkretes Angebot für die betriebsspezifischen Betreuung Ihres Unternehmens. Wenden Sie sich an uns!
20.02.2024
Mitarbeitende, die viel im feuchten Milieu Tätigkeiten verrichten, erleiden häufiger berufsbedingte Hauterkrankungen. Vor allem in der Lebensmittelindustrie oder in Gesundheitsberufen kommen Hautekzeme bei bis zu 1/3 der ArbeitnehmerInnen vor. Besonders wichtig ist daher die Verwendung von Hautschutzcremes vor und während der Arbeit in einer ausreichenden Dosierung! Und zwar wird eine Auftragsmenge von mindestens 2 mg/cm² Haut nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen empfohlen, um eine positive Schutzwirkung zu erzielen.
Eine Studie hat die Dosierung von Hautschutzmitteln an Mitarbeitenden einer Molkerei untersucht:
In dem untersuchten Betrieb war die Akzeptanz der beiden zur Verfügung gestellten Hautschutzmitteln schon vor Studienanfang bereits mit 89% relativ hoch. Die durch die Messtuben berechneten Werte lagen mit 1 mg/cm2 aber nur bei der Hälfte der notwendigen Menge.
In diesem Fall kann man also sagen: "Viel hilft viel!"
Bei Schulungen und in den arbeitsmedizinischen Vorsorgen sollten wir als Betriebsärzte also den Mitarbeitern vermittelt, dass es beim Hautschutz auch besonders um die verwendete Menge und die Häufigkeit der Anwendung ankommt. Wünschenswert wären auch Messtuben, über die der Verbraucher ablesen kann, wie groß der Verbrauch an Hautschutzmittel pro Tag gewesen ist.
06.04.2024:
Bei der Schaffung eines neuen Gesetzes zur Cannabislegalisierung, welche seit dem 01.04.2024 gilt, ist das Ziel der kontrollierte Umgang damit.
Dennoch ergeben sich gerade für die Arbeitssicherheit viele ungeklärte Fragen:
Gerade bei Tätigkeiten, welche mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten verbunden sind, gilt im betrieblichen Setting in der Regel eine „Null-Alkohol Toleranz“. Bei begründetem Verdacht, kann schnell z.B. mit Hilfe eines Alkomaten Klarheit geschaffen werden. Im Falle von Cannabis ist dies nicht so leicht. Zum einen ist derzeit kein kommerzieller Test verfügbar, der innerhalb von wenigen Minuten Messwerte liefern würde. Zum anderen hängt die Wirkung des Konsums von Cannabis von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen etwa die Art des Konsums (geraucht, gegessen), die aufgenommene Wirkstoffmenge, die Grundstimmung, psychische Verfassung und genetische Veranlagung des Konsumierenden. Dies kann es für die Vorgesetzten/ den Arbeitgeber schwierig machen, die situative Eignung des betroffenen Mitarbeiters festzustellen.
Unabhängig davon, welcher neue Grenzwerte sich in Deutschland im Straßenverkehr durchsetzen wird, muss sich im Bereich der Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz die Frage gestellt werden, wie man zukünftig mit der neuen Gesetzgebung umgehen wird und ob z.B. das verbindliche Vorschreiben eines Drogentests bei Einstellungs-/Eignungsuntersuchungen, wie es derzeit die Betriebsärzte der Verkehrsunternehmen VDV fordern, im Sinne eines "Null-THC-Toleranz Gebots" am Arbeitsplatz als verhältnismäßig gewertet werden können.
Ob in Augsburg, Memmingen, Kaufbeuren, Marktoberdorf, Kempten, Schongau, Peiting, Murnau oder wo auch immer sich Ihr Unternehmen im südlichen Bayern befindet - wir betreuen Sie dort, wo Sie uns brauchen.
Zögern Sie bitte nicht und kontaktieren Sie uns! Gerne beantworten wir Ihre Frage - und lernen daraus.